Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen
Stand: 01.01.2023
Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 26 KWKG 2025 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.06.2017 – EnVR 24/16Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Umfang der Netzentgeltbefreiung für Energiespeicher - Netzentgeltbefreiung III
- OLG Düsseldorf, 29.09.2021 – 3 Kart 210/20
- OLG Düsseldorf, 09.03.2016 – VI-3 Kart 17/15 (V)
- BGH, 15.07.2025 – XIII ZR 2/23Deklaratorische Wirkung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid einer KWK-Bestandsanlage; Grenzen der Verwaltungsaktgestaltung - KWK-ZuschlagZitiert von 3
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 36/22
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
Zuletzt entschieden
- EuG, 24.01.2024 – T-409/21Zitiert von 4
- BGH, 27.06.2023 – EnVR 22/22Festlegung des Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III
- BGH, 27.06.2023 – EnVR 27/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. I S. 1237
-
22.12.2016 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
-
13.10.2016 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2016 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.