Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

KWKG 2025

§ 26 Finanzierung der Zuschlagszahlungen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023

Bund2 Fassungen18 Entscheidungen

Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.

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